Ratgeber · Notfall

Arbeitsunfall: Die ersten 24 Stunden für Arbeitgeber

6 Min. LesezeitRuben Letz-Stroppe

Ein Kollege stolpert im Agenturbüro in Friedrichshain über ein Ladekabel und knallt mit dem Handgelenk auf die Tischkante. In der Café-Küche in Neukölln rutscht ein Messer ab. Im Lager in Tempelhof fällt ein Karton aus dem Regal. Ein Arbeitsunfall passiert schneller, als man denkt – und dann muss in wenigen Minuten klar sein, wer was tut. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, worauf es als Arbeitgeber in den ersten 24 Stunden ankommt und welche Fristen danach laufen.

Minute 0 bis 15: Hilfe vor Formularen

Am Anfang zählt nur die verletzte Person. Die Reihenfolge ist einfach:

  1. Gefahr stoppen: Maschine aus, Strom weg, Bereich absichern – ohne sich selbst zu gefährden.
  2. Erste Hilfe leisten: Die betrieblichen Ersthelfer übernehmen. Alle anderen sorgen für Platz und Ruhe.
  3. Notruf 112 bei schweren Verletzungen, Bewusstlosigkeit, starken Blutungen oder Verdacht auf Knochenbrüche. Jemand wartet am Eingang und lotst den Rettungsdienst – im Berliner Hinterhof oder im fünften Stock eines Coworking-Spaces ist das kein Detail.
  4. Betroffene nicht allein lassen: Auch wer „nur ein bisschen benommen“ ist, fährt nicht selbst mit dem Rad oder dem E-Scooter zum Arzt.

Wichtig für hybride Teams: Wenn an manchen Tagen nur drei Leute im Office sind, muss trotzdem jemand Erste Hilfe leisten können und wissen, wo der Verbandkasten steht. Fertige Inhalte für die Schulung Ihres Teams finden Sie in der Unterweisung Erste Hilfe.

Stunde 1: Muss die verletzte Person zum Durchgangsarzt?

Arbeitsunfälle laufen über die gesetzliche Unfallversicherung, nicht über die Krankenkasse. Deshalb gibt es den Durchgangsarzt (D-Arzt) – speziell zugelassene Ärztinnen und Ärzte, meist Unfallchirurgie oder Orthopädie. Nach den Vorgaben der DGUV ist der Weg zum D-Arzt nötig, wenn

  • die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt,
  • die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert,
  • Heil- oder Hilfsmittel verordnet werden müssen oder
  • es sich um eine erneute Erkrankung infolge eines früheren Unfalls handelt.

Bei reinen Augen- oder HNO-Verletzungen kann direkt eine entsprechende Fachpraxis aufgesucht werden. Mein Tipp: Recherchieren Sie die nächstgelegenen D-Ärzte für Ihren Standort jetzt und schreiben Sie sie auf den Erste-Hilfe-Aushang. Im Ernstfall sucht niemand gern unter Stress im Netz. Und sagen Sie Ihren Leuten, dass sie in der Praxis ausdrücklich erwähnen, dass es ein Arbeitsunfall war.

Stunde 2 bis 8: Dokumentieren, solange alles frisch ist

Nach der Akutphase kommt die Dokumentation. Jede Erste-Hilfe-Leistung muss festgehalten werden – auch das Pflaster nach dem Schnitt am Papier. So verlangt es § 24 der DGUV Vorschrift 1, und die Unterlagen sind fünf Jahre verfügbar und vertraulich aufzubewahren. Ob klassisches Verbandbuch, Formular oder digitales Tool, ist egal. Notieren Sie:

  • Name der verletzten Person, Datum, Uhrzeit und Ort
  • Hergang in ein paar Sätzen und die Art der Verletzung
  • Welche Erste-Hilfe-Maßnahmen ergriffen wurden und von wem
  • Namen von Zeuginnen und Zeugen

Warum das wichtig ist: Aus einem harmlos wirkenden Umknicken wird manchmal Wochen später eine Bänderverletzung. Dann belegt der Eintrag, dass es ein Arbeitsunfall war – und die Berufsgenossenschaft zahlt. Machen Sie bei größeren Unfällen außerdem Fotos von der Unfallstelle und verändern Sie diese nach einem schweren Unfall möglichst nicht, bis geklärt ist, ob Behörde oder BG sie sich ansehen wollen.

Bis Tag 3: die Unfallanzeige

Nach § 193 SGB VII müssen Sie einen Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden, wenn die verletzte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder verstirbt. Die Frist beträgt drei Tage, nachdem Sie vom Unfall erfahren haben. Viele Unfallversicherungsträger bieten dafür eine Online-Meldung an.

WasWann
Erste Hilfe dokumentierenbei jedem Unfall, sofort
Unfallanzeige an BG oder Unfallkassebei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder Tod, binnen drei Tagen
Durchschrift an die Arbeitsschutzbehördezusammen mit der Unfallanzeige
Mitunterzeichnung Betriebs- oder Personalratwenn vorhanden, vor dem Absenden

In Berlin ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde das LAGetSi. Was das Landesamt bei einer Unfalluntersuchung darf, lesen Sie im Beitrag Was darf das Landesamt für Arbeitsschutz? Bei tödlichen oder besonders schweren Unfällen sollten Sie BG und Behörde zusätzlich sofort telefonisch informieren.

Danach: Ursache finden statt Schuldige suchen

Wenn sich die Lage beruhigt hat, beginnt der wichtigste Teil: die Frage, warum es passiert ist. Ein loses Kabel, ein überladenes Regal, ein fehlender Handschuh – fast jeder Unfall zeigt eine Lücke in der Organisation. Gehen Sie den Hergang mit dem Team durch, ohne Schuldzuweisung. Dann prüfen Sie:

  • Ist die Gefährdung in der Gefährdungsbeurteilung erfasst? Wenn nein: ergänzen.
  • Reicht die Maßnahme, die dort steht? Wenn nein: eine wirksamere festlegen.
  • Müssen alle Beschäftigten neu unterwiesen werden?

Häufig fragt die Berufsgenossenschaft nach einem Unfall genau diese Unterlagen ab. Welche Dokumente Sie dann parat haben sollten, steht im Beitrag Berufsgenossenschaft hat sich gemeldet. Für einen strukturierten Blick durch Ihre Räume hilft die Checkliste Sicherheitsbegehung.

Fazit

Nach einem Arbeitsunfall gilt: erst helfen, dann dokumentieren, dann melden. Wer vorher klärt, wer Ersthelfer ist, wo der nächste D-Arzt sitzt und wie die Unfallanzeige funktioniert, bleibt im Ernstfall handlungsfähig – im Startup genauso wie im Handwerksbetrieb oder in der Gastro-Küche.

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