In vielen Berliner Startups, Agenturen und Büros ist hybrides Arbeiten längst Standard: zwei Tage im Office in Kreuzberg, der Rest am Küchentisch in Pankow oder im Zug nach Leipzig. Was dabei oft untergeht: Die Pflichten des Arbeitgebers beim Homeoffice und mobilen Arbeiten enden nicht an der Bürotür. Wer sie kennt, kann flexible Arbeitsmodelle rechtssicher und ohne Bürokratie-Overhead anbieten. Hier der Überblick.
Telearbeit oder mobiles Arbeiten – der Unterschied entscheidet
Umgangssprachlich heißt alles „Homeoffice“. Rechtlich gibt es zwei Kategorien, für die unterschiedlich viele Vorschriften gelten:
| Merkmal | Telearbeitsplatz | Mobiles Arbeiten |
|---|---|---|
| Definition | Vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich (§ 2 Abs. 7 ArbStättV) | Flexibles Arbeiten an wechselnden Orten, auch gelegentlich zu Hause |
| Voraussetzung | Vereinbarung über Wochenarbeitszeit und Dauer der Einrichtung; Ausstattung durch den Arbeitgeber | Keine feste Einrichtung durch den Arbeitgeber |
| Arbeitsstättenverordnung | Teilweise anwendbar | Nicht anwendbar |
| Arbeitsschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz | Gelten | Gelten |
Prüfen Sie deshalb zuerst, was Sie Ihrem Team tatsächlich anbieten. Wer Mitarbeitenden Möbel und Monitor nach Hause liefert und das vertraglich regelt, hat in der Regel einen Telearbeitsplatz eingerichtet – mit den entsprechenden Folgepflichten.
Pflichten beim Telearbeitsplatz nach ArbStättV
Für Telearbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht vollständig, sondern nach § 1 Abs. 4 ArbStättV nur in Teilen:
- Gefährdungsbeurteilung bei der erstmaligen Einrichtung: Der Arbeitsplatz wird beurteilt, bevor er genutzt wird.
- Unterweisung: Beschäftigte werden über die Gefährdungen am häuslichen Arbeitsplatz und die richtige Einrichtung informiert.
- Anforderungen an Bildschirmarbeit: Die Vorgaben aus Anhang Nr. 6 der ArbStättV gelten, soweit die Besonderheiten des Telearbeitsplatzes das erfordern.
Wichtig: Die Wohnung gehört den Beschäftigten. Ein Zutrittsrecht für Arbeitgeber oder Fachkraft besteht nur, wenn es vereinbart wurde. In der Praxis arbeiten die meisten Berliner Teams mit einer strukturierten Selbstauskunft, Fotos des Arbeitsplatzes oder einem kurzen Video-Call. Wie die Beurteilung konkret abläuft, zeigt unser Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung Homeoffice.
Mobiles Arbeiten: weniger Formalien, aber keine Pflichtenfreiheit
Beim mobilen Arbeiten greift die Arbeitsstättenverordnung nicht. Das Arbeitsschutzgesetz gilt aber unverändert. Für Sie als Arbeitgeber heißt das:
- Die Gefährdungen mobiler Arbeit gehören in Ihre Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG – etwa Laptop-Arbeit ohne Zubehör, schlechte Lichtverhältnisse, ständige Erreichbarkeit.
- Ihr Team wird nach § 12 ArbSchG unterwiesen, zum Beispiel zu ergonomischem Arbeiten, Pausen und dem Meldeweg bei Unfällen.
- Sie sollten klare Regeln festlegen: Wo darf gearbeitet werden, welche Ausstattung stellt das Unternehmen, wie wird erreichbar gearbeitet?
Arbeitszeit: das unterschätzte Risiko im Homeoffice
Das Arbeitszeitgesetz kennt kein Homeoffice-Privileg. Die werktägliche Höchstarbeitszeit, Pausen und die ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gelten auch am heimischen Schreibtisch. Die kurze Slack-Antwort um 23 Uhr und der Login um 7 Uhr können diese Ruhezeit schnell verletzen. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht 2022 entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen müssen – unabhängig vom Arbeitsort. Eine einfache digitale Zeiterfassung und klare Erreichbarkeitsregeln sind daher Pflicht und Gesundheitsschutz zugleich.
Eng damit verbunden ist die psychische Belastung: Entgrenzung, Isolation und fehlende Abstimmung im Team gehören bei hybriden Modellen fest in die Gefährdungsbeurteilung.
Unfallversicherung: Was im Homeoffice versichert ist
Seit 2021 regelt § 8 SGB VII ausdrücklich, dass Beschäftigte bei Tätigkeiten im eigenen Haushalt oder an einem anderen Ort im gleichen Umfang gesetzlich unfallversichert sind wie auf der Unternehmensstätte. Versichert ist damit auch der Weg zum Drucker oder in die Küche, um während der Arbeit etwas zu trinken. Ebenfalls versichert sind Wege, um Kinder aus dem Homeoffice heraus in die Kita oder Betreuung zu bringen. Private Tätigkeiten zwischendurch bleiben dagegen unversichert. Kommunizieren Sie den Meldeweg für Arbeitsunfälle deshalb auch an Ihre Remote-Mitarbeitenden – und halten Sie fest, dass Unfälle im Homeoffice genauso gemeldet werden wie im Büro. Ein kurzer Absatz in der Homeoffice-Vereinbarung und ein Hinweis im Onboarding reichen dafür meist aus.
Checkliste für Arbeitgeber in Berlin
- Arbeitsmodell festlegen und schriftlich vereinbaren: Telearbeit, mobiles Arbeiten oder beides.
- Homeoffice und mobile Arbeit in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen.
- Ausstattung regeln: Monitor, Tastatur, Maus, Stuhl oder Zuschuss.
- Erst- und Wiederholungsunterweisung durchführen und dokumentieren.
- Arbeitszeiterfassung und Erreichbarkeitsregeln einführen.
- Meldeweg für Unfälle und Ansprechpartner für Erste Hilfe benennen.
Fazit: Flexibel arbeiten, klar regeln
Homeoffice und mobiles Arbeiten sind für Arbeitgeber kein rechtsfreier Raum, aber auch kein Bürokratiemonster. Wer den Unterschied zwischen Telearbeit und mobiler Arbeit kennt, Arbeitszeit und Ausstattung klar regelt und sein Team unterweist, ist gegenüber Berufsgenossenschaft und Aufsicht gut aufgestellt – und bietet seinem Team echte Flexibilität.
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